Grund- und Behandlungspflege
Der Gesetzgeber differenziert in der Pflege unter anderem in Grund- und Behandlungspflege. Zur Grundpflege zählen im Wesentlichen Unterstützung und Hilfe oder die Übernahme von Verrichtungen des täglichen Lebens.
DIE GRUNDPFLEGE IST IM SOZIALGESETZBUCH XI GEREGELT UND UMFASST:
- KÖRPERPFLEGE: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und/oder Blasenentleerung
- ERNÄHRUNG: mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Aufnahme der Nahrung
- MOBILITÄT: Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung