Pflegeversicherung

FÜR MENSCHEN IN DER STATIONÄREN PFLEGE ÜBERNEHMEN DIE PFLEGEKASSEN

  • die Kosten für pflegebedingten Aufwendungen
  • die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege
  • und die soziale Betreuung im Pflegeheim

 

JE NACH PFLEGEGRAD SIND DIE BETRÄGE NACH MONATLICHEN PAUSCHALEN GESTAFFELT:

  • PFLEGEGRAD 1: 125,00 EUR
  • PFLEGEGRAD 2: 770,00 EUR
  • PFLEGEGRAD 3: 1262,00 EUR
  • PFLEGEGRAD 4: 1775,00 EUR
  • PFLEGEGRAD 5: 2005,00 EUR
 

Die monatlichen Kosten, die Bewohner für ihren Aufenthalt in einem Pflegezentrum entrichten, setzen sich aus insgesamt fünf Positionen zusammen. Wie dieser Pflegesatz ermittelt wird, ist in Gesetzen der zuständigen Bundesländer geregelt. An erster Stelle steht die Pflege selbst; je nach Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse dafür einen festen Betrag. Der monatliche Beitrag für den Pflegebedürftigen in einer Einrichtung setzt sich neben den erwähnten Pflegeleistungen aber auch noch aus den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und hauswirtschaftliche Leistungen und den Investitionskosten für die Unterhaltung und Ausstattung der Einrichtung sowie Zusatzleistungen (z.B. Reinigung der Kleidung etc.) zusammen. Dazu können dann noch Aufwändungen für besondere Pflege- und Betreuungsleistungen kommen – etwa bei Menschen mit einem außergewöhnlichen Betreuungsbedarf.

Grundsätzlich übernehmen die Pflegekassen die Kosten für die pflegerische Versorgung. In aller Regel werden dafür die Einkünfte aus der Rente eingesetzt. Wenn die eigenen Einkünfte nicht ausreichen, kann der Sozialhilfeträger im Rahmen der "Hilfe zur Pflege" eintreten.

Über die genauen Kosten für die Unterbringung in den Einrichtungen, der Corinna GmbH, informieren wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

 


 

Die Pflegegrade ermitteln wie selbstständig die pflegebedürftige Person ihren Alltag bewältigen kann.

Die Fähigkeiten und Beeinträchtigungen des pflegebedürftigen Menschen werden dabei in sechs verschiedenen Bereichen bewertet. In den 6 verschiedenen Bereichen, z.B. Mobilität oder Selbstversorgung werden Punkte vergeben - erreicht werden können insgesamt 100 Punkte.

 

Pflegegrad 1(geringe Beeinträchtigung)

Eine geringe Beeinträchtigung nach Pflegegrad 1 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 12,5 Punkte (von 100) erreicht.

 

Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung)

Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 2 liegt vor, wenn die hilfebedürftige Person mindestens 27 Punkte (von 100) erreicht. 

 

Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung)

Eine schwere Beeinträchtigung nach dem Pflegegrad 3 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 47,5 Punkte (von 100) erreicht.

 

Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung)

Schwerste Beeinträchtigung nach dem Pflegegrad 4 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 70 Punkte (von 100) erreicht. 

 

Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)

Den höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad 5, erfüllt derjenige, der im Scoring mindestens 90 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 5 ist etwa mit der alten Pflegestufe III + Härtefall-Anspruch vergleichbar.